Im Biosphärengebiet Schwäbische Alb soll die bestehende Kulturlandschaft erhalten und im Einklang mit dem Menschen weiterentwickelt werden. Um diesen Ansatz zu fördern, stellt das Land Baden-Württemberg zusammen mit dem am Biosphärengebiet beteiligten Landkreisen und Kommunen jährlich Fördermittel in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung.
Gemeinsam mit Unternehmen, Kommunen, Vereinen und Privatpersonen aus der Region sollen modellhafte und nachhaltige Projekte unterstützt und die Regionalentwicklung vorangetrieben werden. Um dies gewährleisten zu können müssen Projekte im Biosphärengebiet bestimmte Ziele verfolgen.
Antragsverfahren
Sie haben eine gute Projektidee - was nun? Ehe Sie das Antragsformular auf Zuwendung durch die Landschaftspflegerichtlinie (neue Fassung gültig seit 01.08.2024) ausfüllen, empfehlen wir, die Hinweise zur Förderung zu lesen. Bitte nehmen Sie auch frühzeitig Kontakt zu Mitarbeitenden der Geschäftsstelle Biosphärengebiet Schwäbische Alb auf. Diese können Ihnen erste Fragen beantworten und aufzeigen, wie die Chancen auf eine erfolgreiche Antragsstellung erhöht werden können.
Ihre Ansprechpartner zum Förderprogramm
Koordination und Allgemeine Fragen
Bildung für Nachhaltige Entwicklung
Dr. Carmen Weith
E-Mail: Carmen.Weith@rpt.bwl.de
Telefon. 07381/ 932938-46
Forstwirtschaft
Rainer Striebel
E-Mail: Rainer.Striebel@rpt.bwl.de
Telefon. 07381/ 932938-16
Landwirtschaft, Schäferei, Regionalvermarktung
Adelheid Schnitzler
E-Mail: Adelheid.Schnitzler@rpt.bwl.de
Telefon 07381/ 932938-25
Naturschutz, Streuobst, Weinbau
Dr. Christoph Gayer
E-Mail: Christoph.Gayer@rpt.bwl.de
Telefon 07381/ 932938-26
Öffentlichkeitsarbeit
Roland Heidelberg
E-Mail: Roland.Heidelberg@rpt.bwl.de
Telefon 07381/ 932938-14
Tourismus, historisch-kulturelles Erbe
Heidrun Nübling
E-Mail: Heidrun.Nuebling@rpt.bwl.de
Telefon 07381/ 932938-30
Tourismus, nachhaltige Mobilität, Gastronomie
Walburg Speidel
E-Mail: Walburg.Speidel@rpt.bwl.de
Telefon 07381/ 932938-20
Unternehmen und Biologische Vielfalt / Nachhaltigkeit
Walburg Speidel (vertretungsweise)
E-Mail: Walburg.Speidel@rpt.bwl.de
Telefon 07381/ 932938-20
Die Anträge werden von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle Biosphärengebiet Schwäbische Alb bearbeitet und von der Landesanstalt für Umweltschutz und Messungen Baden-Württemberg (LUBW) und dem Regierungspräsidium Tübingen fachlich und förderrechtlich geprüft. Anschließend werden sie dem Beirat des Vereins Biosphärengebiet Schwäbische Alb e.V. zur Förderung empfohlen.
Die Förderentscheidung und Bewilligung der Mittel erfolgt durch die jeweils zuständigen Bewilligungsstellen (Regierungspräsidien Tübingen und Stuttgart).
Anträge müssen bis zum 15.11. für die Förderrunde des kommenden Jahres bei der Geschäftsstelle Biosphärengebiet Schwäbische Alb eingegangen sein.
Hinweise zur Förderung
Förderziel
Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist ein Modellgebiet für nachhaltige Entwicklung. Regionale Fragestellungen sollen unter der Zielsetzung einer ökologisch, ökonomisch und sozialverträglichen Entwicklung in enger Verknüpfung von Natur- und Umweltschutz, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft, Handwerk, Wissenschaft, Tourismus, Bildung und Kultur bearbeitet werden. Darüber hinaus dient das Biosphärengebiet Schwäbische Alb auch dem Schutz und der Entwicklung der Kulturlandschaft. Besonders naturschutzorientierte sowie innovative Projekte und Vorhaben werden gefördert.
Förderfähige Maßnahmen
Die Förderung im Biosphärengebiet Schwäbische Alb wird über die jeweils gültige Landschaftspflegerichtlinie (LPR) des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft abgewickelt. Förderfähig über das Förderprogramm „Biosphärengebiet Schwäbische Alb“ nach der Landschaftspflegerichtlinie sind:
B Arten- und Biotopschutz:
Förderung der Artenvielfalt sowie Anlage, Gestaltung und Pflege von Biotopen
D Investitionen:
Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Biodiversität, von Ökosystemen, des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft im überwiegend öffentlichen Interesse.
E Dienstleistungen:
Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Biodiversität, des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft im überwiegend öffentlichen Interesse.
Antragstellerinnen und Antragsteller
Förderanträge können gestellt werden von
- Verbänden oder Vereinen
- Erzeugerzusammenschlüssen
- Unternehmen des Handels und der Be- oder Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte
- Landwirtinnen und Landwirten
- sonstigen Personen des Privatrechts
- Personen des öffentlichen Rechts
- Kommunen (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Stadt, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband)
Feste Fördersätze
Für LPR-Maßnahmen gelten feste Fördersätze. Die Förderhöhe von Projekten orientiert sich an den Fördersätzen der jeweils gültigen Landschaftspflegerichtlinie. Sollte die LPR zwei Fördersätze anbieten, kann der höhere bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen gewährt werden. Dies liegt vor, wenn eine Orientierung an den Zielen folgender Einrichtungen besteht: Biosphärengebiet, FFH- und Vogelschutzrichtlinie, Naturschutzgebiete, Nationalpark, Naturdenkmale, Gesetzlicher Biotopverbund nach § 21 BNatSchG, Besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 32 NatSchG und Artenschutzprogramm des Landes.
Auflagen und Nebenbestimmungen
Mit der Bewilligung von Mitteln sind in der Regel projektspezifische Auflagen verbunden. Diese werde in den Nebenbestimmungen formuliert und sind Teil des Bewilligungsbescheides. Solche Nebenbestimmungen können z.B. das Anbringen des Biosphärengebiets-Logos, Abgabe von Daten zum Projekt für eine spätere Evaluation oder die gemeinsam mit der Geschäftsstelle Biosphärengebiet Schwäbische Alb abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit sein. Bei Nichterfüllung der Nebenbestimmungen muss mit der Rückzahlung der Fördergelder gerechnet werden.
Betreuung durch die Geschäftsstelle Biosphärengebiet Schwäbische Alb
Die Geschäftsstelle Biosphärengebiet Schwäbische Alb arbeitet aktiv am jeweiligen Projekt mit, berät und versucht das Projekt sinnvoll mit anderen Aktivitäten oder Akteuren zu vernetzen.
Projektlaufzeit
Bewilligte Projekte müssen in der Regel im laufenden Jahr (bis 15.11.) umgesetzt und abgewickelt (Zwischenbericht, Verwendungsnachweis) werden. Größere Projekte können in Einzelfällen auch über die Grenze eines Haushaltsjahres hinaus bewilligt werden.
Wiederkehrende Förderung
Die wirtschaftlich ausgerichteten Projekte im Bereich D und E der Landschaftspflegerichtlinie sollen ökonomisch tragfähig sein, das heißt sie sollen sich nach spätestens drei Jahren Förderlaufzeit finanziell selbst tragen. Es kann keine Dauersubventionierung erfolgen. Projekte können maximal in drei Förderrunden gefördert werden.
Förderausschluss
Projekte, die im Rahmen von geltenden Bestimmungen durchgeführt werden bzw. gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 21 BNatSchG) können nicht gefördert werden.
Projekte sollen nicht gefördert werden, wenn ihre Ziele auf andere Weise kostengünstiger erreicht werden können.
Wenn andere Fördermöglichkeiten bestehen, sollen diese ausgeschöpft werden. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Biosphärengebiet Schwäbische Alb wird der Antragsteller hierbei, soweit möglich, beratend unterstützt.
Im Bereich Wissenschaft und Forschung können ausschließlich angewandte und umsetzungsorientierte Projekte gefördert werden, sofern diese mit der Landschaftspflegerichtlinie vereinbar sind.
Erhöhung der Förderchancen
Ein Anspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Jedoch können Sie die Wahrscheinlichkeit einer Förderung durch folgende Aktivitäten wesentlich erhöhen:
- Bei der Auszahlung von Fördermitteln sind viele Gesetze und Richtlinien seitens EU, Bund und Land zu berücksichtigen. Füllen Sie den Förderantrag korrekt aus und untermauern Sie die beantragten Kosten mit mindestens drei Kostenvoranschlägen!
- Sprechen Sie frühzeitig mit den Mitarbeitern der Geschäftsstelle Biosphärengebiet Schwäbische Alb!
- Überlegen Sie sich im Vorfeld, ob Genehmigungen seitens der Behörden notwendig sind.
- Setzen Sie sich mit den Zielen und Inhalten des Biosphärengebiets Schwäbische Alb auseinander! Wesentlich für die Förderentscheidung ist der Beitrag, den das Projekt zur Erreichung der Ziele des Biosphärengebiets und seiner Leitprojekte leistet. Innovative Ansätze werden bei der Förderentscheidung besonders positiv berücksichtigt. Großflächige Projekte haben grundsätzlich Vorrang vor kleinflächigen oder punktuellen Ansätzen.
- Negative Nebenwirkungen eines Projektes (fehlende Umwelt- und Naturverträglichkeit), mangelnder Förderbedarf (Projekt trägt sich auch ohne Förderung) oder unzureichende Erfolgsaussichten können zur Ablehnung führen.
Spezialregelungen
Folgende Spezialregelungen gelten:
Naturschutzmaßnahmen als Teil der Nebenbestimmungen bei nicht-flächenhaften Förderprojekten (Teil E der LPR)
Antragstellende von Fördervorhaben nach Teil E Dienstleistungen müssen zukünftig als Teil der Nebenbestimmungen Maßnahmen umsetzen, die direkt dem Naturschutz im Biosphärengebiet Schwäbische Alb dienen. Die Maßnahmen sind abhängig von der Art der Antragstellenden und der beantragten Leistung. Eine Übersicht über die zu berücksichtigenden Leistungen finden Sie in folgender Matrix.
Matrix Naturschutzmaßnahmen als Teil der Nebenbestimmungen bei nicht-flächenhaften Förderprojekten
Maßnahmen im Außenbereich: Besucherlenkung und Besucherinformation
Die Geschäftsstelle des Biosphärengebiets Schwäbische Alb hat gemeinsam mit Landkreisen, Kommunen, Tourismus-, Landwirtschafts- und Umweltverbänden ein Besucherlenkungskonzept für das Biosphärengebiet Schwäbische Alb erarbeitet. Dies ist die Grundlage für die Förderung im Außenbereich bei der Lenkung und Information von Besuchenden. Neue Schilder im Außenbereich müssen dem festgelegten Corporate Design des Biosphärengebiets Schwäbische Alb entsprechen.
Besucherlenkungskonzept für das Biosphärengebiet Schwäbische Alb
Fördervoraussetzungen für Informations- und Thementafeln
Verarbeitungs- und Vermarktungsprojekte
Antragstellende von Verarbeitungs- und Vermarktungsprojekten müssen in ihrer Wirtschaftsweise einen möglichst hohen Standard bezüglich Naturschutz, naturnaher Landbewirtschaftung, artgerechter Tierhaltung und Umweltschutz erfüllen. Qualitäts- oder Erzeugerkriterien stellen i.d.R. die Grundlage für eine Projektförderung bei wirtschaftlichen Projekten dar.
Märkte und Veranstaltungen
Märkte und Veranstaltungen werden gefördert, wenn Sie in hohem Maße die Ziele des Biosphärengebiets unterstützen.
Fördervoraussetzung für Veranstaltungen und Märkte im Biosphärengebiet Schwäbische Alb
Dokumente
- Antragsformular auf Zuwendung durch die Landschaftspflegerichtlinie Teil B (Arten- und Biotopschutz)
- Antragsformular auf Zuwendung durch die Landschaftspflegerichtlinie Teil D2, E (Investitionen in der Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse, Dienstleistungen für Naturschutz und Landschaftspflege)
- Antragsformular auf Zuwendung durch die Landschaftspflegerichtlinie Teil D3 (Investitionen für Naturschutz und Landschaftspflege)
- De-minimis Mitteilung vor BEW samt Erklärung Zuwendungsempfänger
- Merkblatt Kürzung und Sanktionen
- Infoblatt- PR-Verpflichtungen
- ANBest-I - Stand 2024
- ANBest-K - Stand 2024
- ANBest-P - Stand 2024
- NBest-Bau - Stand 2024
- Landschaftspflegerichtlinie, gültig ab 01.08.2024
Ansprechpartner
für Koordination und allgemeine Fragen zum Förderprogramm
Tobias Brammer
Diplom-Forstwirt
Stellvertretende Referatsleitung 58 (Biosphärengebiet), Stellvertretende Leitung der Geschäftsstelle
Erreichbarkeit
- Mo
- Di
- Mi
- Do
- Fr